EuGH und BAG stoppen automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen

Nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen Urlaubsansprüche aus dem laufenden Kalenderjahr an dessen Ende, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch spätestens Ende März des Folgejahres. Diesem Automatisumus ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) im November 2018 und in der Folge das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15) entgegengetreten.

Um den Verfall nach der gesetzlichen Regelung eintreten zu lassen, müssen Arbeitgeber nach dieser Wendung in der Rechtsprechung aktiv werden, indem sie Mitarbeiter rechtzeitig auf den drohenden Verfall ihrer Urlaubsansprüche hinweisen. Was rechtzeitig ist, dürfte sich vor allem an der Dauer des noch bestehenden Urlaubsanspruchs orientieren.

Versäumt der Arbeitgeber den ggf. jährlich zu wiederholenden Hinweis, so dürfte der Urlaubsanspruch nur noch durch tarif- oder arbeitsvertragliche Ausslchussfristen oder die regelmäßen Verjährung von drei Jahren gefährdet sein. Letztere beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Urlaubsanspruch entsanden ist.