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Restschuldbefreiung in 3 Jahren – beschlossen und verkündet

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die am 22. Dezember 2020 durch den Deutschen Bundestag beschlossene Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gilt rückwirkend für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Insolvenzverfahren. Zusammengefasst sehen die Neureglungen wie folgt aus:

Die Verkürzung auf drei Jahre gilt für Selbständige unbefristet, für Verbraucher*innen zunächst jedoch nur bis zum 30. Juni 2025. Für ehemals Selbständige gilt die Verkürzung auch darüber hinaus weiter, wenn für sie die Voraussetzugen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorliegen.

Eine erneute Restschuldbefreiung kann erst nach 11 Jahren (bisher: 10 Jahre) und einer sich anschließenden Verfahrensdauer von 5 Jahren (bisher: 3, 5 oder 6 Jahre) erteilt werden.

Für in der Zeit vom 17. Dezember 2019 bis zum 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren wird das Restschuldbefreiungsverfahren wie folgt verkürzt:

Antragstellung zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020:
fünf Jahre und sieben Monate

zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020:
fünf Jahre und sechs Monate

zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020:
fünf Jahre und fünf Monate

zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020:
fünf Jahre und vier Monate

zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020:
fünf Jahre und drei Monate

zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020:
fünf Jahre und zwei Monate

zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020:
fünf Jahre und ein Monat

zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020:
fünf Jahre

zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020:
vier Jahre und elf Monate

zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020:
vier Jahre und zehn Monate.

Weitere Änderungen rückwirkend zum 1. Oktober 2020

Lotterie- und Glücksspielgewinne sind jetzt auch im Restschuldbefreiungsverfahren an den Treuhänder herauszugeben. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, also im Restschuldbefreiungsverfahren sonst neu erworbenes Vermögen darf wie bisher bis auf die Hälfte eines Erbes behalten werden. Geschenktes ist allerdings zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben ist. Geringwertige Gewinne und gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke dürfen behalten werden.

Neue Schulden dürfen auch im Restschuldbefreiungsverfahren weiterhin gemacht werden. Sie unterfallen auch wie bisher nicht der Restschuldbefreiung.  Sind diese neuen Schulden  jedoch unangemessen hoch, so kann die Restschuldbefreiung wegen dieser neue eingeführten Obliegenheitsverletzung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden.